ehs-office

Gefährdungsbeurteilung erstellen lassen

In vielen Betrieben ist die Gefährdungsbeurteilung einige Jahre alt und wurde zuletzt zur Besichtigung geöffnet. Seitdem sind Leute dazugekommen, ihr seid umgezogen, und die neue Maschine steht auch nicht drin. Oder es gibt sie gar nicht, weil sich nie jemand zuständig gefühlt hat.

Spätestens nach einem Unfall fragt jemand danach. Dann zählt nur, ob sie zu dem passt, was heute bei euch passiert.

So erstellen wir eure Gefährdungsbeurteilung

Wir kommen vorbei und schauen uns an, wie bei euch wirklich gearbeitet wird: am Schreibtisch, in der Werkstatt, auf der Baustelle, unterwegs beim Kunden. Wir reden mit den Leuten, die die Arbeit machen, und schreiben auf, was zu tun ist. So, dass ihr danach handeln könnt, ohne Juristendeutsch. Jede Maßnahme bekommt einen Termin und einen Namen.

Sagt ihr uns, was sich ändert, passen wir die Beurteilung an. Und bei jeder Begehung schauen wir, ob die Maßnahmen tatsächlich wirken.

Dazu gehört auch, was gern vergessen wird:

  • die psychische Belastung, per Befragung oder im Workshop mit den Beschäftigten
  • Homeoffice und Arbeit unterwegs
  • Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, Maschinen und Fahrzeugen
  • der Mutterschutz, der für jede Tätigkeit zu beurteilen ist, auch wenn gerade niemand schwanger ist

Was aus der Beurteilung in die Köpfe muss, steht unter Unterweisung und Training. Wer sich um die Maßnahmen kümmert, regeln wir unter Klare Verantwortung.

Wir haben Arbeitsplätze vom Büro über den Außendienst bis zur Industrieanlage beurteilt. Die Geschäftsführung bekommt eine Kurzfassung, die man auch zwischen zwei Terminen liest.

Das Kleingedruckte

Jeder Arbeitgeber muss beurteilen, welche Gefährdungen mit der Arbeit seiner Beschäftigten verbunden sind, und daraus ableiten, welche Maßnahmen nötig sind (§ 5 Abs. 1 ArbSchG). Die psychische Belastung nennt das Gesetz ausdrücklich mit (§ 5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG). Ergebnis, Maßnahmen und das Ergebnis ihrer Überprüfung müssen in Unterlagen stehen (§ 6 Abs. 1 ArbSchG).

Für Arbeitsstätten, Arbeitsmittel und Gefahrstoffe gelten eigene Vorgaben (§ 3 ArbStättV, § 3 BetrSichV, § 6 GefStoffV). Und für jede Tätigkeit ist zu beurteilen, welchen Gefährdungen eine schwangere oder stillende Frau oder ihr Kind ausgesetzt sein kann und ob dann Schutzmaßnahmen nötig wären (§ 10 Abs. 1 MuSchG).

Fertig ist eine Beurteilung nie. Sie ist zu überprüfen, wenn sich die betrieblichen Gegebenheiten ändern (§ 3 Abs. 2 DGUV Vorschrift 1), und die Maßnahmen sind auf ihre Wirksamkeit zu prüfen und bei Bedarf anzupassen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 ArbSchG).

Fragen, die immer kommen

Wie lange dauert das?

Für ein Büro reichen oft eine Begehung und ein paar Gespräche. Eine Werkstatt oder Baustelle dauert länger. Den Zeitplan bekommst du nach dem Erstgespräch.

Wir haben schon eine Beurteilung. Fangt ihr von vorn an?

Nein. Wir schauen uns an, was da ist, und sagen dir, was davon reicht. Oft ist mehr in Ordnung, als du denkst.

Gehört die psychische Belastung dazu?

Ja, das Gesetz nennt sie ausdrücklich. Wir beurteilen sie per Befragung oder im Workshop, je nachdem, was zu euch passt.

Wer ist verantwortlich, ihr oder wir?

Der Arbeitgeber. Wir erstellen die Beurteilung mit euch und beraten dich. Entscheiden musst du.

Zeig uns, was ihr habt

Schick uns eure vorhandene Beurteilung vorab, dann wissen wir im Gespräch schon, was fehlt.

Sebastian Wagner, Gründer des Ingenieurbüros Wagner
Sicherheitsingenieur und Fachkraft für Arbeitssicherheit, Lehrbeauftragter für Arbeitsschutz und psychosoziale Gesundheit an der Berliner Hochschule für Technik.
Hinter ehs-office steht ein Team aus Sicherheitsingenieuren und Backoffice.