Neu im Arbeitsschutz
Gesetze ändern sich selten mit Ansage. Die neue Schwelle für Sicherheitsbeauftragte etwa steckt in einem Gesetz über Gasgeräte. Hier steht, was sich geändert hat, ab wann es gilt und was ihr tun müsst.
Stand: 19. Oktober 2026.
Was sich 2026 geändert hat
Sicherheitsbeauftragte erst ab 50 Beschäftigten. Seit 29.05.2026, vorher galt die Pflicht ab 21. Zwischen 21 und 49 Beschäftigten braucht ihr nur noch einen, wenn die Beurteilung der Arbeitsbedingungen eine besondere Gefährdung für Leben und Gesundheit ergibt. Wer schon bestellt hat, muss nichts ändern. Mehr dazu unter Klare Verantwortung.
Neue DGUV Vorschrift 2. Die DGUV hat die Regeln für die Betreuung durch Fachkraft und Betriebsarzt neu gefasst. Feste Einsatzzeiten gelten danach erst bei mehr als 20 Beschäftigten, vorher bei mehr als 10. Jede Berufsgenossenschaft setzt die Neufassung mit eigenem Datum in Kraft. Was das für eure Stunden heißt, zeigt der Einsatzzeit-Rechner.
Die Aufsicht kommt öfter. Seit 2026 müssen die Länder jedes Jahr mindestens 5 Prozent der Betriebe besichtigen. Ihre Bewertung von Gefährdungsbeurteilung, Unterweisung und Organisation geht schon seit 2023 an eure Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse. Was nach einem Besuch zu tun ist: Die Aufsicht war da.
Asbest: Genehmigung bis 19.12.2026. Wer Abbrucharbeiten mit Asbest im Bereich niedrigen oder mittleren Risikos ausführt, braucht dafür eine Genehmigung der zuständigen Behörde. Nachweisen müsst ihr sie bis zum 19. Dezember 2026. Das betrifft Handwerk, Bau und Sanierung im Bestand. Die Genehmigung gilt sechs Jahre und gilt als erteilt, wenn die Behörde nach vier Wochen keine Einwände erhebt.
Neue Grenzwerte für Gefahrstoffe. Seit Juni 2026 gibt es erstmals Arbeitsplatzgrenzwerte für Cobalt, Pyridin und EDAO, der Wert für Trimellitsäureanhydrid ist deutlich strenger geworden. Cobalt fällt etwa beim Schleifen von Hartmetall an, Trimellitsäureanhydrid steckt als Härter in Pulverlacken. Wer mit diesen Stoffen arbeitet, muss die Gefährdungsbeurteilung prüfen. Alte Messungen reichen dafür nicht mehr.
Seit Kurzem und oft übersehen
Wer umbauen lässt, muss sagen, wie alt das Gebäude ist. Seit Dezember 2024 muss jeder, der Arbeiten an Gebäuden oder Anlagen beauftragt, der ausführenden Firma vorher mitteilen, was er über vorhandene oder vermutete Gefahrstoffe weiß. Dazu gehört immer das Baujahr, bei Gebäuden aus den Jahren 1993 bis 1996 der Tag des Baubeginns. Das gilt auch für Mieter, die ihr Büro umbauen lassen. Mehr dazu unter Umzug und neue Räume.
Was kommt
Ab 2028: in Stufen arbeiten trotz Krankschreibung. Ab 1. Januar 2028 kann der Arzt bei einer Erkrankung, die voraussichtlich länger als vier Wochen dauert, eine Teilarbeitsunfähigkeit feststellen: Die Beschäftigten arbeiten dann 25, 50 oder 75 Prozent ihrer Wochenstunden. Für diese Stunden zahlt ihr Lohn, für den Rest zahlt die Krankenkasse Krankengeld. Voraussetzung ist eure Zustimmung, dafür habt ihr sieben Tage.
Ab 2029: strengerer Grenzwert für Diisocyanate. Diisocyanate stecken in PU-Schäumen, Klebstoffen und Lacken. Bis Ende 2028 gilt ein Grenzwert von 0,010 mg NCO je Kubikmeter Luft, ab 2029 von 0,006. Wer heute knapp darunter liegt, sollte jetzt planen.
Das Kleingedruckte
Sicherheitsbeauftragte regelt § 22 Abs. 1 SGB VII in der Fassung seit 29.05.2026. Die DGUV Vorschrift 1 nennt in § 20 Abs. 1 noch die alte Schwelle, das Gesetz geht vor.
Die Neufassung der DGUV Vorschrift 2 liegt als Muster vom November 2024 vor (§ 2 Abs. 2 und 3 mit Anlagen 1 und 2). Die Besichtigungsquote steht in § 21 Abs. 1a ArbSchG, die Weitergabe der Ergebnisse an die Unfallversicherung in § 21 Abs. 3a ArbSchG.
Die Asbest-Genehmigung steht in § 11a Abs. 4a GefStoffV, die Frist in § 25 Abs. 9 GefStoffV, beides seit der Änderungsverordnung vom 17.12.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 337). Die Pflichten des Auftraggebers regelt § 5a GefStoffV.
Die neuen Grenzwerte stehen in der TRGS 900, geändert im GMBl 2026 S. 353 vom 05.06.2026. Den Grenzwert für Diisocyanate und die Übergangsfrist nennt die TRGS 430 in Abschnitt 5 Abs. 6.
Die Teilarbeitsunfähigkeit regelt § 44c SGB V (BGBl. 2026 I Nr. 228), in Kraft ab 01.01.2028. Äußert sich der Arbeitgeber nicht binnen sieben Kalendertagen, gilt das als Ablehnung (§ 44c Abs. 3 SGB V).
Fragen, die immer kommen
Müssen wir unseren Sicherheitsbeauftragten jetzt abberufen?
Nein. Bestehende Bestellungen bleiben wirksam. Wer weiter einen hat, macht nichts falsch.
Gilt die neue DGUV Vorschrift 2 schon für uns?
Das hängt an eurer Berufsgenossenschaft, jede setzt die Neufassung zu einem eigenen Datum in Kraft. Im Zweifel fragen wir für euch nach.
Wie erfahrt ihr von Änderungen?
Wir verfolgen Gesetzgebung und Regelwerk laufend und prüfen Änderungen am Wortlaut, bevor wir sie weitergeben. Betrifft eine Änderung einen Betrieb, den wir betreuen, melden wir uns.
Wir lassen nur unser Büro renovieren. Geht uns Asbest etwas an?
Ja, als Auftraggeber. Ihr müsst der Firma vorher sagen, aus welchem Jahr das Gebäude ist und was ihr über Schadstoffe wisst. Fragt dafür auch euren Vermieter. Die Genehmigung für Abbrucharbeiten braucht dagegen die Firma, die die Arbeiten ausführt.
Müssen wir einer Teilarbeitsunfähigkeit zustimmen?
Das Gesetz verlangt eure Zustimmung, eine Pflicht dazu enthält es nicht. Ihr habt sieben Kalendertage, wer schweigt, lehnt ab. Stimmt ihr zu, muss die Arbeit zur eingeschränkten Leistungsfähigkeit passen. Das gehört in die Gefährdungsbeurteilung.
Betrifft euch das?
Im Erstgespräch schauen wir, was davon für euch gilt. Zwanzig Minuten, kostenlos.
Sebastian Wagner, Gründer des Ingenieurbüros Wagner
Systemischer Organisationsberater und Coach (WIBK), Sicherheitsingenieur und Fachkraft für Arbeitssicherheit, Fachautor, unter anderem in der Zeitschrift SICHERHEITSINGENIEUR.
Hinter ehs-office steht ein Team aus Sicherheitsingenieuren und Backoffice. Beratung, Unterweisung und Dokumente gibt es auch in der Sprache eurer Leute.