Klare Verantwortung im Arbeitsschutz
Im Alltag läuft vieles, weil sich jemand kümmert. Die Ersthelferin weiß, wo der Verbandkasten hängt. Der Werkstattleiter denkt an die Prüfung der Leitern, meistens. Aufgeschrieben ist davon wenig, und wer geht, nimmt sein Wissen mit.
Nach einem Unfall kommt dann die Frage, wer wofür zuständig war. Steht es nirgends, bleibt die Verantwortung bei der Geschäftsführung.
Zuständigkeiten schriftlich regeln
Wir klären mit dir, wer bei euch welche Aufgaben im Arbeitsschutz übernimmt, und schreiben es so auf, dass es jeder versteht. Führungskräfte bekommen eine Pflichtenübertragung, die zu ihrer Rolle passt und die sie unterschreiben. Fachkraft, Betriebsarzt und Sicherheitsbeauftragte werden bestellt, Ersthelfer benannt.
Dann behalten wir die Termine im Blick, die wir mit euch erfasst haben: Prüfungen, Unterweisungen, arbeitsmedizinische Vorsorge und die Fortbildung der Ersthelfer. An alles, was fällig wird, erinnern wir rechtzeitig.
Ab einer bestimmten Größe kommt der Arbeitsschutzausschuss dazu. Wir richten ihn ein, bereiten die Sitzungen vor und schreiben das Protokoll. Damit liegt griffbereit, was die Aufsicht oder ein Investor oder Großkunde sehen will.
Wir haben Arbeitsschutzausschüsse aufgebaut, Pflichtenübertragungen für ganze Führungsebenen geschrieben und Fristen für Betriebe mit vielen Standorten geführt.
Das Kleingedruckte
Einige Pflichten gelten ab dem ersten Beschäftigten:
- die Beurteilung der Arbeitsbedingungen (§ 5 ArbSchG) und die Unterweisung (§ 12 ArbSchG)
- die Betreuung durch Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt (§ 2 Abs. 1 DGUV Vorschrift 2)
- die Angebotsvorsorge, wo der Anhang der ArbMedVV sie vorsieht, etwa bei Bildschirmarbeit (§ 5 Abs. 1 ArbMedVV)
Mit der Größe kommt mehr dazu:
- Ersthelfer: einer, sobald zwei Beschäftigte anwesend sind, bei mehr als 20 Anwesenden 5 Prozent in Verwaltung und Handel und 10 Prozent in sonstigen Betrieben (§ 26 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1)
- ein Arbeitsschutzausschuss bei mehr als 20 Beschäftigten, Teilzeitkräfte zählen hier anteilig (§ 11 ASiG)
- Sicherheitsbeauftragte ab 50 Beschäftigten, bei besonderer Gefährdung schon ab 21, gezählt wird jede Person (§ 22 Abs. 1 SGB VII in der Fassung seit 29.05.2026)
Aufgaben übertragen kann der Arbeitgeber an zuverlässige und fachkundige Personen, schriftlich, mit festgelegtem Verantwortungsbereich und festgelegten Befugnissen. Die beauftragte Person unterschreibt und bekommt eine Ausfertigung (§ 13 Abs. 2 ArbSchG, § 13 DGUV Vorschrift 1).
Fragen, die immer kommen
Muss jede Führungskraft eine Pflichtenübertragung unterschreiben?
Nicht unbedingt. Führungskräfte sind schon durch ihre Stellung für Sicherheit und Gesundheit in ihrem Bereich verantwortlich. Die schriftliche Übertragung macht klar, wofür sie zuständig sind, und sie ist der Nachweis, wenn jemand fragt. Nötig ist sie für Aufgaben, die über die eigene Rolle hinausgehen.
Ab wann brauchen wir einen Sicherheitsbeauftragten?
Seit dem 29.05.2026 ab 50 Beschäftigten. Zwischen 21 und 49 nur, wenn die Beurteilung der Arbeitsbedingungen eine besondere Gefährdung für Leben und Gesundheit ergibt. Vorher galt die Pflicht ab 21 Beschäftigten.
Wer behält die Fristen im Blick?
Wir, für alles, was wir mit euch erfasst haben. Prüfungen, Unterweisungen, Vorsorge und Fortbildungen stehen bei uns in einer Übersicht, und wir melden uns, bevor etwas fällig wird.
Was brauchen wir für den Betriebsarzt?
Einen Vertrag mit einem Betriebsarzt oder einem arbeitsmedizinischen Dienst. Wir helfen bei der Auswahl und stimmen die Vorsorge mit ihm ab.
Klären wir, wer was macht
Im Erstgespräch schauen wir, was schon geregelt ist und wo es hakt.
Sebastian Wagner, Gründer des Ingenieurbüros Wagner
Sicherheitsingenieur und Fachkraft für Arbeitssicherheit, Lehrbeauftragter an der Berliner Hochschule für Technik und der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin, Fachautor in der Zeitschrift SICHERHEITSINGENIEUR.
Hinter ehs-office steht ein Team aus Sicherheitsingenieuren und Backoffice.