Umzug in neue Räume: Arbeitsschutz mitplanen
Endlich eigene Räume. Der Mietvertrag ist unterschrieben, die Möbel sind bestellt, die Planung macht ein Architekt oder der Vermieter. Ob die Fluchtwege reichen, ob die Arbeitsplätze genug Licht haben und ob die Toiletten für alle reichen, fragt in dieser Phase selten jemand.
Das fällt erst auf, wenn Umbauen teuer wird oder die Aufsicht beim ersten Besuch ausgerechnet da hinschaut.
Arbeitsschutz in der Umzugsplanung
Wir sehen uns die Pläne an, bevor gebaut oder eingerichtet wird, und gehen vor dem Einzug durch die Räume. Was für Arbeitsplätze, Fluchtwege, Brandschutz und Sanitärräume gilt, erfährst du so früh, dass es noch in die Planung passt.
Vor dem Einzug passen wir die Beurteilung der Arbeitsbedingungen an und unterweisen die Leute zu den neuen Wegen und Notausgängen. Nach dem Einzug schauen wir noch einmal hin.
Wir begehen Büros, Werkstätten und Industrieanlagen. Der Klassiker beim Umzug: Der Notausgang ist da, nur stehen davor die Umzugskartons.
Das Kleingedruckte
Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass Arbeitsstätten so eingerichtet und betrieben werden, dass Gefährdungen möglichst vermieden werden (§ 3a Abs. 1 ArbStättV). Dazu gehört die Beurteilung, ob beim Einrichten und Betreiben Gefährdungen entstehen (§ 3 Abs. 1 ArbStättV). Dokumentiert sein muss sie vor Aufnahme der Tätigkeiten, also bevor in den neuen Räumen gearbeitet wird (§ 3 Abs. 3 ArbStättV).
Konkret wird es in den Technischen Regeln für Arbeitsstätten:
- Raumabmessungen und Bewegungsflächen (ASR A1.2)
- Maßnahmen gegen Brände (ASR A2.2)
- Fluchtwege und Notausgänge (ASR A2.3)
- Beleuchtung und Sichtverbindung (ASR A3.4)
- Sanitärräume (ASR A4.1)
Die Fachkraft für Arbeitssicherheit hat ausdrücklich die Aufgabe, bei der Planung von Betriebsanlagen und sanitären Einrichtungen zu beraten (§ 6 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a ASiG). Am günstigsten ist das, solange noch nichts gebaut ist.
Fragen, die immer kommen
Wann sollten wir euch dazuholen?
Sobald die Pläne stehen und bevor bestellt oder umgebaut wird.
Brauchen wir für die neuen Räume eine neue Gefährdungsbeurteilung?
Für das, was sich geändert hat, ja, und zwar bevor ihr in den neuen Räumen arbeitet. Vieles aus der alten Beurteilung lässt sich übernehmen.
Wer ist zuständig, der Vermieter oder wir?
Für die Arbeitsstätte ist der Arbeitgeber verantwortlich, auch in gemieteten Räumen. Was baulich zu ändern ist, klärt ihr mit dem Vermieter. Dabei helfen wir.
Gilt das auch im Coworking?
Ja, wenn ihr dort Plätze für eure Beschäftigten mietet. Arbeiten Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber an einem Arbeitsplatz, müssen die Arbeitgeber zusammenarbeiten (§ 8 Abs. 1 ArbSchG). Was der Betreiber stellt, etwa Fluchtwege und Erste Hilfe, sprecht ihr mit ihm ab.
Zeig uns die Pläne
Schick uns Grundriss oder Mietfläche vorab, dann schauen wir im Gespräch, was beim Umzug zu beachten ist.
Sebastian Wagner, Gründer des Ingenieurbüros Wagner
Sicherheitsingenieur und Fachkraft für Arbeitssicherheit, Lehrbeauftragter an der Berliner Hochschule für Technik und der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin, Fachautor in der Zeitschrift SICHERHEITSINGENIEUR.
Hinter ehs-office steht ein Team aus Sicherheitsingenieuren und Backoffice.