Arbeitsschutz nach Übernahme oder Fusion
Der Kauf ist unterschrieben, jetzt gehören zwei Betriebe zusammen. Jeder bringt seine eigene Gefährdungsbeurteilung mit, eigene Unterweisungen, einen eigenen Betriebsarzt. Fachkräfte vielleicht zwei. Oder keine.
Wer ab jetzt wofür zuständig ist, steht in keinem Vertrag. Bis das geklärt ist, hängen Bestellungen und Pflichtenübertragungen an den alten Strukturen. Ob sie für den neuen Inhaber noch gelten, hängt von der Art des Kaufs ab.
Zwei Organisationen zusammenführen
Wir vergleichen, was beide Seiten mitbringen, und führen die Beurteilungen zusammen. Wir klären mit dir, wer künftig wofür verantwortlich ist, passen Pflichtenübertragungen und Bestellungen an und sorgen dafür, dass alle nach denselben Regeln unterwiesen werden.
Auf Wunsch schauen wir uns schon vor dem Kauf an, wie es beim anderen Unternehmen um den Arbeitsschutz steht und was nachzuholen wäre. Besser vor der Unterschrift als danach.
Wir haben Arbeitsschutz an vielen Standorten gleichzeitig organisiert, mit einheitlichen Unterlagen und einer gemeinsamen Übersicht der Fristen.
Das Kleingedruckte
Geht ein Betrieb durch Rechtsgeschäft auf einen neuen Inhaber über, tritt dieser in die bestehenden Arbeitsverhältnisse ein (§ 613a Abs. 1 BGB). Ab dem Übergang ist er Arbeitgeber dieser Beschäftigten und hat die Pflichten nach dem Arbeitsschutzgesetz. Kauft ihr nur Anteile, bleibt die Gesellschaft Arbeitgeber.
Pflichtenübertragungen hängen an Personen und Aufgaben. Ändern sich Leitung oder Organisation, sollten sie überprüft und neu ausgestellt werden: schriftlich, mit klarem Verantwortungsbereich und klaren Befugnissen und von der beauftragten Person unterschrieben (§ 13 Abs. 2 ArbSchG, § 13 DGUV Vorschrift 1). Gefährdungsbeurteilungen sind zu überprüfen, wenn sich die betrieblichen Gegebenheiten ändern (§ 3 Abs. 2 DGUV Vorschrift 1). Ein Zusammenschluss ändert eine Menge.
Fragen, die immer kommen
Wann sollten wir mit dem Arbeitsschutz anfangen?
Am besten vor dem Abschluss. Spätestens am ersten gemeinsamen Arbeitstag sollte klar sein, wer zuständig ist.
Brauchen wir danach eine neue Gefährdungsbeurteilung?
Meist reicht es, beide zusammenzuführen und dort zu ergänzen, wo sich Arbeit oder Organisation geändert haben.
Was passiert mit zwei Betriebsärzten oder zwei Fachkräften?
Das entscheidet ihr. Gibt es einen Betriebsrat, braucht ihr für Bestellung und Abberufung seine Zustimmung, bei einem externen Dienst hört ihr ihn an (§ 9 Abs. 3 ASiG). Wir zeigen dir, was beide Verträge abdecken, und helfen bei der Entscheidung.
Prüft ihr auch das Unternehmen, das wir kaufen wollen?
Ja, vertraulich und vor der Unterschrift. Du bekommst eine Einschätzung, was vorhanden ist und was nach dem Kauf nachzuholen wäre.
Erzähl uns vom Deal
Vertraulich, auch vor der Unterschrift.
Sebastian Wagner, Gründer des Ingenieurbüros Wagner
Sicherheitsingenieur und Fachkraft für Arbeitssicherheit, Lehrbeauftragter an der Berliner Hochschule für Technik und der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin, Fachautor in der Zeitschrift SICHERHEITSINGENIEUR.
Hinter ehs-office steht ein Team aus Sicherheitsingenieuren und Backoffice.